FC CHAMMÜNSTER SKI & INLINE

SATZUNG

des FC Chammünster e.V. vom 16.04.2011

 

  • A. Allgemeines

    § 1 (Name, Geschäftsjahr, Sitz)

    Der Verein führt den Namen “FC Chammünster e.V.”. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen. Die Vereinsfarben sind Violett- weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Chammünster.

    § 2 (Zweck des Vereins)

    a) Der Verein verfolgt sportliche Zwecke durch die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens.
    b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt mit der Vereinsarbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    d) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
    e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus bedarf es eines Beschlusses des Vereinsausschusses, wer und in welcher Höhe vom Verein eine Bezahlung erhält.
    g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
    h) Satzungsänderungen, welche den in der Satzung genannten Zweck (Gemeinnützigkeit) betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
    i) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    § 3 (Mitgliedschaft)

    Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger Bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

    § 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

    Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

    Rechte der Mitglieder:
    a) Alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder, sowie alle jugendlichen Mitglieder ab 14 Jahre haben das Stimmrecht.
    b) Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten und Übungsgeräte des Vereins unter Beachtung der Benutzungsordnung zu gebrauchen.
    c) Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins und den Organen der Abteilungen Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    d) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.
    Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltendgemacht werden.
    Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf diese Höhe begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

    § 5 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft)

    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod,
    b) durch den Austritt,
    c) durch den Ausschluss

    Die Austrittserklärung hat schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
    Hierbei ist eine monatliche Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresende einzuhalten.

    Der Ausschluss erfolgt:
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
    b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
    c) wenn durch das Vereinsmitglied kein Beitrag mehr entrichtet wird;
    d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
    e) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen.

    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und anderer Spenden ist ausgeschlossen.

    § 6 (Vergütungen für die Vereinstätigkeit)

    a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
    c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    d) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
    g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    h) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
    i) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

  • B. Organe des Vereins

    § 7 (Organe)

    Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,
    2. die Vorstandschaft,
    3. der Vereinsausschuss,
    4. die Mitgliederversammlung.

    Die Organe der Abteilungen sind:

    1. die Abteilungsvorstandschaft,
    2. der Abteilungsausschuss,
    3. die Abteilungsversammlung.

    § 8 (Der Vorstand)

    Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt besonders die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Der 1. und der 2. Vorsitzende bedürfen für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 2.000,00 € belasten, der Zustimmung des Vereinsausschusses.
    Für Bankgeschäfte hat der Kassier eine Vollmacht bis zu 2.000,00 €. Bei Beträgen, die über 2.000,00 € hinausgehen, (Banküberweisungen und Barauszahlungen), muss er vorher die Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden einholen.

    § 9 (Die Vorstandschaft)

    Die Vorstandschaft besteht aus dem
    a) Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
    b) Hauptjugendleiter
    c) Hauptkassier
    d) Hauptschriftführer

    Die Vorstandschaft erledigt alle Vereinsaufgaben, die nicht in den Bereich der Abteilungen fallen und somit auch den Vereinsausschuss nicht betreffen.
    Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 3.000,00 € belasten, sowie Verträge über den Erwerb oder die Benutzung von Grundstücken und / oder Gebäuden bedürfen der Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss.
    Dem Hauptjugendleiter obliegt die Jugendarbeit im gesamten Verein. Zur Unterstützung der Arbeit können von den Abteilungen zusätzlich Jugendbetreuer gewählt werden.
    Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Versammlungsmitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen mit derselben Tagesordnung eine Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Vorstandschaft fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes haben die übrigen Vorstandschaftsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

    § 10 (Der Vereinsausschuss)

    Dem Vereinsausschuss gehören an:
    a) die Vorstandschaftsmitglieder
    b) Ehrenvorstand
    c) Hauptpressewart
    d) ein Abteilungsvertreter
    e) zwei Jugendvertreter
    f) zwei Personen, zuständig für den Vereinsheimausschuss
    g) bis zu drei beratende Mitglieder für definierte Aufgaben (z.B. Finanzen, Mitgliederverwaltung)

    Der Abteilungsvertreter ist der 1. Abteilungsleiter. Für den Abteilungsleiter kann im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter an der Vereinsausschusssitzung mit Stimmrecht teilnehmen.
    Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für die Vorstandschaft bindend. Bei Ausscheiden eines Vereinsausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Fachausschüsse mit beratendem Charakter gebildet werden.
    Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 9 sinngemäß.

    § 11 (Die Mitgliederversammlung)

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis zum 30.04. des Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen durch Pressemitteilung zu laden.
    Der 1. Vorsitzende kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Grundes schriftlich verlangen.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl der Vorstandschaft (der 1. FC- Vorsitzende ist automatisch im Vereinsheim-Ausschuss) und zweier Vertreter für den Vereinsheim-Ausschuss.
    b) Wahl der beratenden Mitglieder des Vereinsausschusses und zweier Kassenprüfer für die Kassen des FC und des Vereinsheims.
    c) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Hauptvereins sowie der Vereinsheimverwaltung, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung für beide genannten Gremien.
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand, von der Vorstandschaft oder vom Vereinsausschuss unterbreiteten Aufgaben.
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. bzw. 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

    § 12 (Abteilungen, Abteilungsvorstandschaft)

    Zur Erfüllung der Vereinszwecke können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung besondere Abteilungen gebildet werden. Die Abteilung wird von der Abteilungsvorstandschaft geleitet. Diese setzt sich zusammen aus dem

    a) Abteilungsleiter
    b) stellvertretenden Abteilungsleiter
    c) Abteilungskassier
    d) Abteilungsschriftführer
    e) Abteilungsjugendleiter.

    Die Abteilungsvorstandschaft sorgt für die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses. Sie kann Abteilungsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. Die Abteilungsvorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Für die Beschlussfassung gilt § 9 sinngemäß.

    § 13 (Der Abteilungsausschuss)

    Die Abteilungen können in den Abteilungsversammlungen Abteilungsausschüsse wählen. Der Abteilungsausschuss hat in allen abteilungsinternen Angelegenheiten die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse des Abteilungsausschusses sind für die Abteilungsvorstandschaft bindend.
    Der Abteilungsausschuss setzt sich aus der Abteilungsvorstandschaft und weiteren Mitgliedern, die durch die Abteilungsversammlung gewählt werden, zusammen. Mitglieder der Vorstandschaft (Hauptverein) können an den Abteilungsausschusssitzungen teilnehmen. Bei Ausscheiden eines Abteilungsausschussmitgliedes ernennt der Abteilungsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Abteilungsversammlung. Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 9 sinngemäß.

    § 14 (Die Abteilungsversammlung)

    Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladefrist beträgt drei Tage.
    Die ordentliche Abteilungsversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsausschusses bzw. der Abteilungsvorstandschaft;
    b) Entlastung und Neuwahl des Abteilungsausschusses bzw. der Abteilungsvorstandschaft;
    c) Behandlung vorliegender Anträge.

    Über die Beschlussfassung gilt § 9 sinngemäß.

    Eine außerordentliche Abteilungsversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Abteilungsmitglieder dies fordert. Der Abteilungsleiter und der 1. Vorsitzende können unabhängig voneinander eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen, wenn sie dies im Interesse des Vereins und der Abteilung für erforderlich halten.

  • C. Finanzordnung

    § 15 (Beiträge)

    Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge fließen dem Hauptverein zu. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

    § 16 (Finanzierung der Abteilungen)

    Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge fließen dem Hauptverein zu. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

    § 17 (Buchhaltung und Kassenverwaltung)

    Der Hauptkassier/ die Abteilungskassiere verwalten die Haupt-/ Abteilungskasse in eigener Zuständigkeit. Sie sind für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungsbelegung innerhalb des Hauptvereins/ der Abteilung verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen, von einem der beiden Vorstände bzw. Abteilungsleiter gegenzuzeichnen und in den Büchern zu erfassen.

    § 18 (Ausgaben der Abteilungen)

    Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der Abteilungsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt unter Maßgabe folgender Einschränkungen:
    a) Rechtsgeschäfte, die die Abteilung mit mehr als 300.00 € belasten, bedürfen der Beschlussfassung durch die Abteilungsvorstandschaft.
    b) Für Bankgeschäfte hat der Abteilungskassier eine Vollmacht bis zu 1.000,00 €. Bei Beträgen, die über 1.000,00 € hinausgehen (Banküberweisungen und Barauszahlungen), muss er vorher die Unterschrift eines der beiden Abteilungsleiter oder des 1. Vorsitzenden einholen.
    c) Rechtsgeschäfte, die die Abteilung mit mehr als 2.000,00 € belasten, sowie Verträge über den Erwerb oder die Benutzung von Grundstücken und / oder Gebäuden bedürfen der Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss.
    d) Rechtsgeschäfte, die zu einer Verschuldung der Abteilung führen oder eine bestehende erhöhen, bedürfen in jedem Falle der Genehmigung durch den Vereinsausschuss.

    § 19 (Zuschüsse des Hauptvereins)

    Die Entscheidung über Zuschüsse an die Abteilungen obliegt dem Vereinsausschuss. Als Zuschuss in diesem Sinne gilt auch die Übernahme von Ausgaben für eine Abteilung. Der Antrag auf Zuschuss ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden unter Angabe des aktuellen Kontostands der Abteilung einzureichen. Die Bezuschussung kann mit Auflagen verbunden werden.

    § 20 (Sonstiges)

    Reichen die Mittel des Hauptvereins zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nicht aus, so kann der Vereinsausschuss beschließen, dass die Abteilungen angemessen zu den Aufwendungen beitragen. Das gleiche gilt für die Anschaffung der Erstausstattung neu gegründeter Abteilungen.

    § 21 (Notstand)

    Übersteigt die Verschuldung des Vereins einschließlich seiner Abteilungen mehr als zwei Jahresbeitragseinkommen, so erlöschen alle in den §§ 15 bis 17 genannten Rechte der Abteilungen.

    § 22 (Jahresbilanz, Erfolgsrechnung)

    Am Ende des Geschäftsjahres ist die Jahresbilanz und die Erfolgsrechnung zu erstellen.
    Nach Erstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr sind den Kassenrevisoren die Geschäftsunterlagen so rechtzeitig zugängig zu machen, dass der Mitgliederversammlung ein Prüfungsbericht vorgelegt werden kann.
    Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Buchhaltung, die ordnungsgemäße Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sowie die sachgemäße Verwendung der Mittel.
    Die Kassenrevisoren dürfen weder dem Vereinsausschuss noch einer Abteilungsvorstandschaft angehören. Ihre ununterbrochene Tätigkeit ist nur auf die Dauer von zwei Jahren zulässig. Sie überprüfen die Vereinskassen.

  • D. Schlussbestimmungen

    § 23 (Wahlen)

    Als gewählt gilt, wer mehr als 50% der Stimmen bei der Wahl anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handzeichen abgestimmt werden; ansonsten ist über jeden Kandidaten einzeln und geheim abzustimmen.

    § 24 (Haftung und Auflösung)

    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
    Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 genannten Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Cham mit der Maßgabe zu, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne der Satzung im Bereich der Altgemeinde Chammünster (Chammünster, Chameregg, Schlondorf, Hof und Gutmaning) zu verwenden.

    § 25 (Niederschriften)

    Über jede Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung, Vorstandschaftssitzung, Vereinsausschusssitzung, Abteilungsausschusssitzung und Abteilungsvorstandschaftssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 26 (Satzungsänderung)

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

    § 27 (Inkrafttreten)

    Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportverband, durch das Amtsgericht Regensburg und durch Versammlungsbeschluss vom 16.04.2011 in Kraft.

    Die Satzung vom 24.04.2010 ist damit außer Kraft.

    Chammünster, den 16.04.2011

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